Versicherungsschutz für tote Nachbarn?
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit dem Tod des Versicherten – so ist es gemeinhin geregelt. Ein Gerichtsurteil zeigt allerdings, dass dies nicht immer so genau stimmen muss: Was ist, wenn wohlmeinende Mitbürger eine teure Rettungsaktion veranlassen, obwohl der vermeintlich Bewusstlose längst verstorben ist?
Das hessische Landessozialgericht entschied in einem Urteil gegen die Krankenkasse. Die Kasse weigerte sich, die Kosten für den Einsatz eines Rettungshubschraubers zu übernehmen, der aufgrund des Notrufes einer besorgten Nachbarin gerufen worden war. Sie gab an, die Dame in der Wohnung neben ihr läge bewusstlos auf dem Boden. Als der eingeflogene Notarzt eintraf, konnte er aber nur noch den Tod der Rentnerin feststellen. Später stellte sich heraus, dass die Frau schon zum Zeitpunkt des Notrufes verstorben war.
Mit dem Eintreten des Todes war die Dame kein Mitglied der Krankenkasse mehr – so argumentierten die Anwälte der Versicherung. Die Richter sahen dies aber anders. Ihrem Urteil nach genügt für die Zuständigkeit der Krankenkasse die Annahme, dass derjenige noch lebt bzw. in einem kritischen Zustand zwischen Leben und Tod schwebt. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Annahme mitunter von Laien getätigt wird – in diesem Fall die Nachbarin, die den Notruf abgesetzt hat – und es entspräche nicht dem Prinzip einer schnellen Rettungsaktion, wenn man vorher umständlich überprüft, ob sich dieser Einsatz auch lohnt.